Navigation überspringen

Assistenzantrag Logo

Assistenz am Arbeitsplatz

Es gibt eine gesetzliche Regelung (§ 102 Abs. 4 SGB IX), nach der Menschen mit einer Behinderung einen Anspruch auf Arbeitsassistenz (Unterstützung am Arbeitsplatz) haben. Die Unterstützung am Arbeitsplatz durch Assistenz ist allerdings an viele Bedingungen geknüpft, d.h. die Antragstellung sollte gut vorbereitet sein.

Bei der Antragstellung ist die präzise Arbeitsplatzbeschreibung und eine möglichst genaue Beschreibung der Tätigkeiten, bei denen Sie Assistenz brauchen, sehr wichtig. Es ist von Vorteil, wenn Sie ungefähr einschätzen können, in welchem Zeitrahmen Sie die Unterstützung durch eine Assistenzkraft benötigen; das gelingt in der Regel ganz gut, wenn die Hilfstätigkeiten in einem Profil zusammengestellt sind.


Assistenz zur Arbeitsplatzsuche/Bewerbungsphase

Die Bewerbungsphase ist für viele Menschen mit Behinderung eine, die hohe Anforderungen stellt. Häufig sind Dinge zu erledigen, die ohne Unterstützung durch Assistenz nicht zu schaffen sind.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch für die Phase der Arbeitssuche den Rechtsanspruch auf Assistenz (§ 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX) geregelt. Dieser Anspruch gilt allerdings nur dann, wenn Sie arbeitslos sind.

Für den Antrag auf Assistenz zur Arbeitssuche ist es sehr wichtig, die eigenen Strategien zur Stellensuche genau zu beschreiben, um die Bereiche, bei denen Unterstützung durch Assistenz erforderlich ist, offen zu legen.


Unterstützte Beschäftigung

Um Menschen, die wegen Grad und Schwere ihrer Behinderung keine reguläre Ausbildung absolvieren können, eine angelernte Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, gibt es den Anspruch auf Unterstützte Beschäftigung" nach § 38a SGB IX.

Hier besteht die Assistenzleistung z.B. in der Anleitung des schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz oder der Unterstützung im Umgang mit Kolleginnen und Kollegen.

Die ineinandergreifenden Bemühungen von Förderschulen, Arbeitsagenturen und Integrationsfachdiensten sollen vor allem jungen Menschen mit Behinderung helfen, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, an dem sie durch "Unterstützte Beschäftigung" qualifiziert werden.


Assistenz zur Kinderbetreuung

Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) weist auf die besondere Förderung von Frauen mit Behinderung hin. Dafür spricht die Betonung der Wichtigkeit einer heimatnahen Rehabilitation, die Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Familienphase für eine anschließende Wiedereingliederung oder Umschulung sowie die Assistenz zur Kinderbetreuung (§ 33 Abs. 2 SGB IX).

Um diese noch recht neuen Ansätze in der Förderung der beruflichen Teilhabe gegenüber der Verwaltung durchsetzen zu können, ist die genaue Schilderung der erforderlichen Unterstützung in Zusammenhang mit den gültigen Rechtsvorschriften unbedingt erforderlich.

Material


Assistenz in der Schule

Eltern können entscheiden, ob ihre Kinder mit Behinderung an einer Regel- oder Sonderschule unterrichtet werden sollen. Ein Schulgutachten ermittelt vor der Einschulung den sonderpädagogischen Förderbedarf. Damit ist der Umfang an erforderlicher Unterstützung gemeint, den ein Kind benötigt, um am Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule teilnehmen zu können. Die Unterstützung kann durch einen Integrationshelfer - also einen Assistenten in der Schule - erbracht werden. Die dafür anfallenden Kosten können beim örtlichen Sozialamt nach dem SGB XII. beantragt werden.

Wichtig ist, dass diese Leistung vom Einkommen der Eltern unabhängig ist, sofern das Kind nicht älter als 21 Jahre ist. Eltern können die erforderliche Unterstützung ihres Kindes durch örtliche Anbieter von Assistenzleistungen organisieren oder im Rahmen des Persönlichen Budgets selbst beschäftigen.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Information bei www.behinderte-kinder.de

Artikel bei www.intakt.info


Unterstützung im Haushalt

Der Bereich "Unterstützung im Haushalt" gehört zur umgreifenden "persönlichen Assistenz". Je nach Lebenssituation werden die Kosten von unterschiedlichen Kostenträgern (Verwaltungen) übernommen.

Ziel ist es, Ihnen ein selbstbestimmtes Wohnen in Ihrer selbst gestalteten Umgebung zu sichern.

In der Regel ist die Unterstützung im Haushalt ein Teilbereich der umfassenderen persönlichen Assistenz. Es kommt daher bei der Antragstellung darauf an, Ihre Lebenssituation und -gewohnheiten, Ziele im privaten Lebensumfeld zusammen mit Ihren Wünschen gut zu formulieren, um daraus den Hilfebedarf für Sie herleiten zu können


Assistenz zur Pflege

Die "Hilfe zur Pflege" richtet sich an unterschiedliche Zielgruppen:

- Pflegende Angehörige
- Menschen mit Behinderung
- ältere Menschen mit Pflegebedarf

Ziel dieser unterstützenden Leistung ist es, Ihnen als pflegebedürftigem Menschen ein selbstbestimmtes Leben in Ihrer gewohnten Umgebung zu ermöglichen bzw. pflegenden Angehörigen in ihrer Bemühung darum zu helfen.

Dieser Teilbereich von Assistenz kann beispielsweise mit der "Unterstützung im Haushalt" kombiniert werden, um die Teilbereiche abzudecken, die Sie alleine nicht mehr erledigen können.


Freizeitgestaltung/gesellschaftliche Teilhabe

Das Neunte Sozialgesetzbuch hat nicht nur die berufliche Integration zum Ziel, sondern stellt auch Hilfsinstrumente zur Verfügung, die eine gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen sollen; hier greifen meist Regelungen von SGB IX und SGB XII ineinander; das Persönliche Budget könnte für Sie von Interesse sein.

Was ist mit "Assistenz zur Freizeitgestaltung" gemeint?

Hier einige Beispiele:

- Besuch von Veranstaltungen nach Ihren Interessen
- Förderung Ihrer Möglichkeit zur selbstbestimmten Freizeitgestaltung
- Sicherung Ihrer Mobilität in der Freizeit

Wenn Sie aufgrund Ihrer Einschränkung Ihre freie Zeit nicht ohne Unterstützung gestalten können, wenn dabei immer wieder unüberwindbare Schwierigkeiten auftreten, so ist es sinnvoll, einen entsprechenden Antrag an den zuständigen Kostenträger zu stellen. Meist sind es die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Deshalb finden sich auch genauere Regelungen dazu im SGB XII.

Hier gilt - wie unter den Ausführungen zum Persönlichen Budget beschrieben -, dass Ziele zwischen Ihnen und dem Kostenträger erarbeitet und festgehalten werden, die durch die "Freizeitassistenz" erreicht werden sollen.